Satzung

Vereinsregister-Nr. 502 VR 4196 beim Amtsgericht Kiel

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen mediaproducer.net mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

§2 Zweck der Vereinigung

Der Verein versteht sich als Netzwerk und Förderverein für Media Producer. Er will das Studium im Fachbereich Medien sowie das studentische Leben durch die Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen fördern, die im öffentlichen Haushalt nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind. Hierzu zählen insbesondere:

  1. Förderung der Aufgaben und des Ansehens des Fachbereichs.
  2. Förderung von studentischen Arbeitsgruppen, Gemeinschaftsarbeiten und Exkursionen.
  3. Gewährung von Studienhilfen an bedürftige Studierende
  4. Förderung und Gestaltung von Maßnahmen, die die Kommunikation und den Kontakt zwischen den Studierenden, dem Fachbereich Medien, seinen Absolventen und Absolventinnen und der Wirtschaft herstellen, ausbauen und erhalten.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ” Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Alle Aufnahmeanträge bedürfen der Schriftform.
    1. Ordentliche Mitglieder können nur aktive und ehemalige Studierende des Fachbereichs Medien, sowie dessen Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden.
    2. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Ziele ideell und materiell unterstützt. Über die Ernennung zum fördernden Mitglied entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
    3. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden und werden vom Geschäftsführenden Vorstand ernannt.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. den Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    2. schriftlichen Austritt
    3. Ausschluss
    4. Streichung gemäß Absatz 3c
  3. Austritt
    1. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
    2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Inhalt oder Sinn der Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt vom Geschäftsführenden Vorstand nach Anhörung des Mitglieds durch einstimmigen Beschluss.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb eines Monats die Zahlung nicht nachgeholt hat.
    4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verlieren die ausscheidenden Mitglieder und deren Rechtsnachfolger alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte an dem Vermögen des Vereins.

§5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzulegen. In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag durch den Geschäftsführenden Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Über die eingezahlten Beträge werden auf Wunsch Spendenbescheinigungen ausgestellt.

§6 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Geschäftsführende Vorstand

§7 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen stattzufinden. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht aus dem Kreis des Geschäftsführenden Vorstands gewählt werden. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen und den Bericht dem Geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Er ist auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder verpflichtet, binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zehntägiger Ladungsfrist.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich. Sie muss bei der Ladung angekündigt worden sein.
  4. Für eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich. Sie muss bei der Ladung angekündigt worden sein.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über ihre Beschlüsse wird durch den oder die Schriftführer/in oder eine/n von der Versammlung zu wählende/n Protokollführer/in eine Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von dem oder der Versammlungsleiter/in und dem oder der Schriftführer/in bzw. dem oder der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes
  3. die Wahl der Kassenprüfer
  4. die Entgegennahme des Kassenberichtes und des durch den Geschäftsführenden Vorstand zu gebenden Tätigkeitsberichtes
  5. die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  7. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  8. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss durch den Vorstand
  9. die Änderung der Satzung
  10. die Auflösung des Vereins

§10 Der Vorstand, der Geschäftsführende Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Mitglied und wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestellt.
  2. Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstand und
    1. der oder dem Vorsitzenden
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem oder der Schatzmeister/in und
    4. dem oder der Schriftführer/in.

      Der Vorstand kann auch das Amt des oder Vorsitzenden oder des oder der Schatzmeisters/in oder des oder der Schriftführers/in übernehmen und hat bei Abstimmungen dann nur eine Stimme.

  3. Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeitdauer eines Jahres gewählt.
    Er bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Personelle Vorschläge für Vorstandsämter sind beim Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Gehen innerhalb dieser Frist nicht ausreichend Vorschläge ein oder erhalten die vorgeschlagenen Bewerber auf der Mitgliederversammlung keine einfache Mehrheit, können weitere Vorschläge während der Mitgliederversammlung gemacht werden.
  4. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auch vor Ablauf der Amtsperiode abgewählt werden. Die geplante Abwahl muss bei der Ladung angekündigt worden sein.
  5. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können ihr Amt mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand niederlegen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  6. Zu Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Geschäftsführenden Vorstand.

§11 Versammlung des Vorstands und Beschlussfähigkeit

  1. Der Geschäftsführende Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden nach dessen Ermessen oder sobald zwei seiner Mitglieder es beantragen.
  2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Geschäftsführenden Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Sind nur zwei Mitglieder anwesend, kommt ein Beschluss nur bei Einstimmigkeit zustande. Im Übrigen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende unter Abwägung der genannten Argumente.
  3. Ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern keines seiner Mitglieder widerspricht.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand kann verantwortliche Leiter/innen für bestimmte Ressorts des Vereins einsetzen

§12 Auflösung der Vereinigung

Der Förderverein kann aufgelöst werden, wenn der Zweck nach §2 nicht mehr erfüllt werden kann oder in einer Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit die Auflösung beschlossen wird.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Schleswig-Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kiel, den 02.04.2003